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Vorbemerkung:
Diese Montagebedingungen gelten ausschließlich in Verbindung mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer gültigen Fassung.
1. Auftraggeber-Vorleistungen vor Montagebeginn
1.1 Allgemeine Auftraggeber-Vorleistungen vor Montagebeginn
1.1.1 Sofern die von DENIOS AG, im weiteren AN
genannt, zu erbringenden Leistungen das
Vorliegen einer Baugenehmigung bedingen,
obliegt es dem Auftraggeber, im weiteren AG
genannt, vor Freigabe unserer Leistungen
eine Baugenehmigung einzuholen und uns
vorzulegen.
1.1.2 Die Gründungsarbeiten müssen vor Montagebeginn
abgeschlossen sein.
Die Fundamentierung obliegt dem AG.
1.1.3 Die Arbeit der Monteure umfasst das
Aufstellen der von uns gelieferten Anlagen
und deren Inbetriebnahme, sowie die
einmalige Einweisung der vom AG näher zu
bezeichnenden Personen, welche die
Verantwortung für die ordnungsgemäße
Nutzung der Anlage übernehmen.
Die Inbetriebnahme erfolgt unverzüglich,
nachdem der AN die Fertigstellung angezeigt
hat. Mit der Inbetriebnahme gilt das Gewerk
im Rechtssinne als abgenommen. Der AN
geht davon aus, dass die Inbetriebnahme
direkt im Anschluß an die Montage erfolgt.
Der AG benennt einen zeichnungsberechtigten
Mitarbeiter, welcher für die Monteure der
des AN bei Bedarf die notwendigen verbindlichen
Unterschriften leisten kann.
Durch den AG wird sichergestellt, dass der
Zeichnungsberechtigte bei der Inbetriebnahme
und Abnahme zugegen ist.
1.1.4 Der AG hat die zum Schutz von Personen
und Sachen am Montageplatz notwendigen
Maßnahmen zu treffen und die
Monteure über bestehende Sicherheitsvor-
schriften zu unterrichten.
1.1.5 Die für die Montage erforderlichen
Medienversorgungen sind durch den AG in
ausreichender Dimensionierung
(Strom 400 V/N/PE 50Hz, 32 A; Druckluft, usw.)
und mit standardisierten Anschlüssen am
Aufstellungsort kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
1.1.6 Die Montagestelle muß vom AG für Schweißarbeiten
nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
abgesichert sein.
Eine Heißarbeitsgenehmigung vom AG muß
vorliegen. Der AG stellt kostenfrei nach
betrieblichen Anforderungen geschultes
Sicherungspersonal während der gesamten
Montagezeit.
1.1.7 Der AN geht von einer ausreichenden
Tragfähigkeit, sowie Magnesitfreiheit
bei Decken und Fußböden aus.
1.1.8 Die Fußbodentoleranz muß den Voraussetzungen
nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 3
entsprechen. Danach sind nachstehende
Bodenunebenheiten zulässig und werden
durch den AN ausgeglichen:
- bei 0,1 m Entfernung 2 mm
- bei 0,1 m Entfernung 2 mm
- bei 1 m Entfernung 4 mm
- bei 4 m Entfernung 10 mm
- bei 10 m Entfernung 12 mm
- bei 15 m Entfernung 15 mm
1.1.9 Das Abladen und der Transport der
zum Auftrag gehörenden Materialien,
sowie die Gestellung der für die Montage
notwendigen Hebezeuge mit entsprechender
Tragkraft und Ausladung inkl.Anschlag-
mittel mit Bedienpersonal, gehört zu den
Leistungen des AG.
1.2 Besondere Auftraggeber-
Vorleistungen vor Montagebeginn,
Gefahrstofflagertechnik/Wärmetechnik
1.2.1 Die Montagestelle muß über eine befestigte
Zufahrt mit einem Schwerlast-LKW erreichbar
sein (Länge ca.19 m, Höhe 4,20 m,
Gesamtgewicht bis 40 to).
1.2.2 Der Montageraum ist so vorzubereiten,
dass die Montagearbeiten ohne
Behinderung ausgeführt werden können
(ausreichend große Zugänge für Material-
anlieferungen etc.). Der Aufstellort muß
unmittelbar mit einem Rollgerüst zu
umfahren sein.
1.2.3 Für das Abstellen und Aufbewahren der
Montagewerkzeuge muß ein geeigneter
Raum bereitgestellt werden.
1.3 Besondere Auftraggeber-
Vorleistungen vor Montagebeginn,
Luft- und Pharmatechnik
1.3.1 Der Montageraum muss sich in einem
gereinigten, dekontaminierten Zustand
befinden.
1.3.2 Angrenzende Decken-, Wand- und
Fußbodenflächen sowie Transportwege
zum Aufstellort werden durch den AG
montagegerecht vorbereitet und sind frei
zugänglich.
1.3.3 Der Montageraum wird durch den AN nach
erfolgter Abnahme besenrein verlassen.
Die gelieferte Anlage wird an den äußerlich
zugänglichen Oberflächen mit handelsüblichen
Reinigern gereinigt.
Eine dem jeweiligen Arbeitsprozess
angepasste At-Rest-Betriebszeit ist der
eigentlichen Nutzung für den Produktions-
prozess durch den AG vorzuschalten.
1.3.4 Für das Aufstellen und Aufbewahren der
Montagewerkzeuge wird dem AN kostenfrei
ein abgeschlossener, trockener und beheizter
Raum zur Verfügung gestellt.
2. Allgemeine Leistungen
des Auftraggebers
2.1 Maurer-, Zimmerer-, Installations- und
Erdarbeiten werden vom AG ausgeführt.
2.2 Der AG verpflichtet sich, kostenlos für die
Dauer der Montage, einen Container für
Abfälle, für z.B. Verpackungsmaterial, auf
der Baustelle zur Verfügung zu stellen.
Sollte die Gestellung eines Containers
nicht möglich sein, so ist unseren Mit-
arbeitern vom AG eine Stelle in unmittelbarer
Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo
Abfälle und Verpackungsmaterial zur Entsorgung
durch den AG, gesammelt werden
kann.
2.3 Der AG hat Sorge zu tragen, dass die Baustelle
vor unbefugtem Zutritt gesichert ist.
2.4 Bei Elektro- und Medienversorgungsanlagen,
die für den Betrieb der gelieferten
Anlage notwendig sind, sind die erforderlichen
Leitungen und Anschlüsse vom AG zu stellen.
2.5 Der AG stellt Potenzialausgleich und / oder
Fundamenterder anschlussfähig an der Anlage
zur Verfügung.
2.6 Gegen gesonderte Berechnung kann nach
erfolgter Elektromontage eine Erstprüfung
nach VDE 0100, Teil 610 durchgeführt werden.
Dies setzt voraus, dass der Netzanschluß
durch einen zugelassenen Installateur
vom AG rechtzeitig durchgeführt wird.
2.7 Der AG berechtigt den AN, Subunternehmen
mit der Durchführung der Montagearbeiten
ganz oder teilweise zu beauftragen.
2.8 Der AG hat für die Einhaltung der
Baustättenverordnung bei Innen- oder
Außenmontage zu sorgen.
3. Haftung
3.1 Die vom AN genannten Montagezeiten
sind Richtwerte, da durch unvorhergesehene
und nicht beeinflußbare Umstände
(Witterungseinflüsse etc.), Verschiebungen
eintreten können.
3.2 Der AN haftet für eine einwandfreie
Montage. Der AN haftet nicht für Schäden,
die bei der unbefugten Inbetriebnahme oder
durch Veränderungen, die ohne ausdrückliche
Zustimmung des AN durchgeführt wurden,
oder durch Unbefugte an der Anlage entstehen.
3.3 Mit dem Eintreffen der Anlagenteile am
Montageort geht die Haftung für Beschädigung
und Verlust auf den AG über.
3.4 Hat der AG die Anlage oder einen Teil
der Anlage in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme nach Beginn der
Nutzung als erfolgt.
3.5 Im Übrigen richtet sich die Haftung des AN
nach € 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der DENIOS AG.
4. Montage im Nachweis
a) pro Fahrt- und Arbeitsstunde
€ 55,00
b) Reisekosten pro gefahrene Kilometer
€ 0,72
c) Auslösung pro Kalendertag (gilt auch
für Reise-, arbeitsfreie Sonn-, Feiertage)
- Inland € 100,00
- Ausland € 115,00
4.1 Zuschläge für Überstunden
a) Mo. - Fr. von 6:30 bis 16:30 Uhr 0%
b) Mo. - Fr. von 16:30 bis 18:30 Uhr 25%
c) Mo. - Fr. ab 18:30 Uhr 50%
d) Arbeiten an Samstagen 50%
e) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100%
f) Arbeiten am Neujahr, Oster-,
Pfingst-, Weihnachtsfeiertagen 150%
5. Nebenkosten
5.1 Sollte die Montage ohne Verschulden des AN
unterbrochen werden, gehen Wartezeiten
bzw. zusätzliche Reise- und Fahrtkosten zu
Lasten des AG.
5.2 Arbeiten, die der AG bei Festpreismontagen
zusätzlich fordert, oder Leistungen, die durch
ein Verschulden des AG entstehen, werden
auf Zeitnachweisen erfasst und gesondert
abgerechnet. Sicherheitsbelehrungen über
eine Stunde hinaus gelten als nicht vereinbart
und werden im Zeitnachweis gesondert
berechnet.
5.3 Auf alle Beträge wird die nach den
gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte
Mehrwertsteuer berechnet.
Abweichungen und Ausnahmen von der Regelungen
der vorstehenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen
vertraglichen Übereinkunft.
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