Montagebedingungen

Vorbemerkung:

Diese Montagebedingungen gelten ausschließlich in Verbindung mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer gültigen Fassung.

1. Auftraggeber-Vorleistungen vor Montagebeginn

1.1 Allgemeine Auftraggeber-Vorleistungen vor Montagebeginn

1.1.1 Sofern die von DENIOS AG, im weiteren AN genannt, zu erbringenden Leistungen das Vorliegen einer Baugenehmigung bedingen, obliegt es dem Auftraggeber, im weiteren AG genannt, vor Freigabe unserer Leistungen eine Baugenehmigung einzuholen und uns vorzulegen.

1.1.2 Die Gründungsarbeiten müssen vor Montagebeginn abgeschlossen sein. Die Fundamentierung obliegt dem AG.

1.1.3 Die Arbeit der Monteure umfasst das Aufstellen der von uns gelieferten Anlagen und deren Inbetriebnahme, sowie die einmalige Einweisung der vom AG näher zu bezeichnenden Personen, welche die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlage übernehmen. Die Inbetriebnahme erfolgt unverzüglich, nachdem der AN die Fertigstellung angezeigt hat. Mit der Inbetriebnahme gilt das Gewerk im Rechtssinne als abgenommen. Der AN geht davon aus, dass die Inbetriebnahme direkt im Anschluß an die Montage erfolgt. Der AG benennt einen zeichnungsberechtigten Mitarbeiter, welcher für die Monteure der des AN bei Bedarf die notwendigen verbindlichen Unterschriften leisten kann. Durch den AG wird sichergestellt, dass der Zeichnungsberechtigte bei der Inbetriebnahme und Abnahme zugegen ist.

1.1.4 Der AG hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Monteure über bestehende Sicherheitsvor- schriften zu unterrichten.

1.1.5 Die für die Montage erforderlichen Medienversorgungen sind durch den AG in ausreichender Dimensionierung (Strom 400 V/N/PE 50Hz, 32 A; Druckluft, usw.) und mit standardisierten Anschlüssen am Aufstellungsort kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.1.6 Die Montagestelle muß vom AG für Schweißarbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein. Eine Heißarbeitsgenehmigung vom AG muß vorliegen. Der AG stellt kostenfrei nach betrieblichen Anforderungen geschultes Sicherungspersonal während der gesamten Montagezeit.

1.1.7 Der AN geht von einer ausreichenden Tragfähigkeit, sowie Magnesitfreiheit bei Decken und Fußböden aus.

1.1.8 Die Fußbodentoleranz muß den Voraussetzungen nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen. Danach sind nachstehende Bodenunebenheiten zulässig und werden durch den AN ausgeglichen:

  • bei 0,1 m Entfernung 2 mm
  • bei 0,1 m Entfernung 2 mm
  • bei 1 m Entfernung 4 mm
  • bei 4 m Entfernung 10 mm
  • bei 10 m Entfernung 12 mm
  • bei 15 m Entfernung 15 mm

1.1.9 Das Abladen und der Transport der zum Auftrag gehörenden Materialien, sowie die Gestellung der für die Montage notwendigen Hebezeuge mit entsprechender Tragkraft und Ausladung inkl.Anschlag- mittel mit Bedienpersonal, gehört zu den Leistungen des AG.

1.2 Besondere Auftraggeber- Vorleistungen vor Montagebeginn, Gefahrstofflagertechnik/Wärmetechnik

1.2.1 Die Montagestelle muß über eine befestigte Zufahrt mit einem Schwerlast-LKW erreichbar sein (Länge ca.19 m, Höhe 4,20 m, Gesamtgewicht bis 40 to).

1.2.2 Der Montageraum ist so vorzubereiten, dass die Montagearbeiten ohne Behinderung ausgeführt werden können (ausreichend große Zugänge für Material- anlieferungen etc.). Der Aufstellort muß unmittelbar mit einem Rollgerüst zu umfahren sein.

1.2.3 Für das Abstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge muß ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

1.3 Besondere Auftraggeber- Vorleistungen vor Montagebeginn, Luft- und Pharmatechnik

1.3.1 Der Montageraum muss sich in einem gereinigten, dekontaminierten Zustand befinden.

1.3.2 Angrenzende Decken-, Wand- und Fußbodenflächen sowie Transportwege zum Aufstellort werden durch den AG montagegerecht vorbereitet und sind frei zugänglich.

1.3.3 Der Montageraum wird durch den AN nach erfolgter Abnahme besenrein verlassen. Die gelieferte Anlage wird an den äußerlich zugänglichen Oberflächen mit handelsüblichen Reinigern gereinigt. Eine dem jeweiligen Arbeitsprozess angepasste At-Rest-Betriebszeit ist der eigentlichen Nutzung für den Produktions- prozess durch den AG vorzuschalten.

1.3.4 Für das Aufstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge wird dem AN kostenfrei ein abgeschlossener, trockener und beheizter Raum zur Verfügung gestellt.

2. Allgemeine Leistungen des Auftraggebers

2.1 Maurer-, Zimmerer-, Installations- und Erdarbeiten werden vom AG ausgeführt.

2.2 Der AG verpflichtet sich, kostenlos für die Dauer der Montage, einen Container für Abfälle, für z.B. Verpackungsmaterial, auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich sein, so ist unseren Mit- arbeitern vom AG eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo Abfälle und Verpackungsmaterial zur Entsorgung durch den AG, gesammelt werden kann.

2.3 Der AG hat Sorge zu tragen, dass die Baustelle vor unbefugtem Zutritt gesichert ist.

2.4 Bei Elektro- und Medienversorgungsanlagen, die für den Betrieb der gelieferten Anlage notwendig sind, sind die erforderlichen Leitungen und Anschlüsse vom AG zu stellen.

2.5 Der AG stellt Potenzialausgleich und / oder Fundamenterder anschlussfähig an der Anlage zur Verfügung.

2.6 Gegen gesonderte Berechnung kann nach erfolgter Elektromontage eine Erstprüfung nach VDE 0100, Teil 610 durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass der Netzanschluß durch einen zugelassenen Installateur vom AG rechtzeitig durchgeführt wird.

2.7 Der AG berechtigt den AN, Subunternehmen mit der Durchführung der Montagearbeiten ganz oder teilweise zu beauftragen.

2.8 Der AG hat für die Einhaltung der Baustättenverordnung bei Innen- oder Außenmontage zu sorgen.

3. Haftung

3.1 Die vom AN genannten Montagezeiten sind Richtwerte, da durch unvorhergesehene und nicht beeinflußbare Umstände (Witterungseinflüsse etc.), Verschiebungen eintreten können.

3.2 Der AN haftet für eine einwandfreie Montage. Der AN haftet nicht für Schäden, die bei der unbefugten Inbetriebnahme oder durch Veränderungen, die ohne ausdrückliche Zustimmung des AN durchgeführt wurden, oder durch Unbefugte an der Anlage entstehen.

3.3 Mit dem Eintreffen der Anlagenteile am Montageort geht die Haftung für Beschädigung und Verlust auf den AG über.

3.4 Hat der AG die Anlage oder einen Teil der Anlage in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Beginn der Nutzung als erfolgt.

3.5 Im Übrigen richtet sich die Haftung des AN nach € 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DENIOS AG.

4. Montage im Nachweis

a) pro Fahrt- und Arbeitsstunde € 55,00
b) Reisekosten pro gefahrene Kilometer € 0,72
c) Auslösung pro Kalendertag (gilt auch für Reise-, arbeitsfreie Sonn-, Feiertage)

  • Inland € 100,00
  • Ausland € 115,00

4.1 Zuschläge für Überstunden
a) Mo. - Fr. von 6:30 bis 16:30 Uhr 0%
b) Mo. - Fr. von 16:30 bis 18:30 Uhr 25%
c) Mo. - Fr. ab 18:30 Uhr 50%
d) Arbeiten an Samstagen 50%
e) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100%
f) Arbeiten am Neujahr, Oster-, Pfingst-, Weihnachtsfeiertagen 150%

5. Nebenkosten

5.1 Sollte die Montage ohne Verschulden des AN unterbrochen werden, gehen Wartezeiten bzw. zusätzliche Reise- und Fahrtkosten zu Lasten des AG.

5.2 Arbeiten, die der AG bei Festpreismontagen zusätzlich fordert, oder Leistungen, die durch ein Verschulden des AG entstehen, werden auf Zeitnachweisen erfasst und gesondert abgerechnet. Sicherheitsbelehrungen über eine Stunde hinaus gelten als nicht vereinbart und werden im Zeitnachweis gesondert berechnet.

5.3 Auf alle Beträge wird die nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Mehrwertsteuer berechnet. Abweichungen und Ausnahmen von der Regelungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Übereinkunft.

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