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§ 1 Geltungsbereich
1.1 Der Lieferant erkennt durch die Auftragsannahme die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der Firma Denios AG (Verwender) an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten werden weder durch Schweigen noch
durch Annahme einer Lieferung zum Vertragsinhalt.
1.2 Bestellungen und Auftragsbestätigungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Preise / Zahlungsvereinbarungen
2.1 Die vereinbarten Preise gelten frei Haus (CIP) einschließlich Verpackung, soweit für einzelne Lieferungen nichts anderes vereinbart wird.
2.2 Bei Übernahme der Frachtkosten durch den Verwender ist die Ware zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Die durch Nichteinhaltung vereinbarter Versandbedingungen oder durch beschleunigte Versendung bei Lieferverzug entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
2.4 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 v.H. Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
2.5 Erfüllungsort für die Zahlung des Verwenders ist Bad Oeynhausen. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware, Lieferschein und Rechnungen an den Verwender.
2.6 Zahlungen erfolgen nach Wahl des Verwenders mittels Verrechnungsscheck oder durch Überweisung. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist das Absendedatum.
2.7 Die Verjährung des Zahlungsanspruchs wird nicht durch solche Verhandlungen gehemmt, die auf Wunsch des Lieferanten begonnen werden.
§ 3 Lieferfristen
3.1 Der Lieferant hat vereinbarte Liefertermine verbindlich einzuhalten. Verzögerungen der Lieferung hat er dem Verwender unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Die Annahme verspäteter Lieferungen durch den Verwender schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzugs nicht aus.
3.3 Bei nicht fristgemäßer Lieferung ist der Verwender berechtigt pro angefangene Woche einen Verzugsschaden in Höhe von 1 v.H. pauschal der Nettoauftragssumme zu verlangen. Dieser pauschalierte Schadensersatz gilt nicht, sofern der Vertragspartner den Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens erbringt.
3.4 Dem Verwender steht bei einem Rücktritt, der vom Lieferanten zu vertreten ist, ein Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Verzugsschadens in Höhe von 10 v.H. der Nettoauftragssumme zu. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Versandvorschriften
4.1 Der Lieferant hat jeder Warensendung einen Lieferschein beizufügen, aus dem die Bestelldaten ersichtlich sind.
4.2 Die Versendung der Waren geschieht auf Gefahr des Lieferanten, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
4.3 Der Verwender ist berechtigt die Annahme von Nachnahmesendungen zu verweigern.
§ 5 Rechnungen
5.1 Der Lieferant hat auf den Rechnungen die Bestelldaten des Verwenders zu vermerken und in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.
5.2 Bei Warensendungen aus dem Ausland sind den Versandpapieren Rechnungen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
§ 6 Mängeluntersuchung
6.1 Die Übernahme der Ware durch den Verwender erfolgt unter Vorbehalt hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Menge.
6.2 Der Verwender ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt der Ware geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln kann der Verwender innerhalb von 4 Wochen nach Entdecken die Mängelrüge erheben.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Der Lieferant gewährleistet für die Dauer von 3 Jahren ab Übergabe oder Nacherfüllung die Mangelfreiheit der gelieferten Ware. Der Lieferant gewährleistet weiterhin, dass die gelieferte Ware den für Vertrieb und Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte
Dritter verstößt.
7.2 Bei Mängeln hat der Verwender das Recht, nach eigener Wahl Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), Minderung, Aufwendungs- oder Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Verwender Schadensersatz statt der Leistung verlangt, erlischt
der Erfüllungsanspruch erst mit der Leistung des Schadensersatzes.
7.3 Wenn der Lieferant mit der Erfüllung von Gewährleistungspflichten nicht nachkommt, kann der Verwender die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen lassen bzw. bei Dritten die Lieferung einer mangelfreien Sache in Auftrag geben.
7.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Falle einer Nachfristsetzung eine Frist von 10 Tagen angemessen ist.
7.5 Im Falle der Rücksendung mangelhafter Waren trägt der Lieferant Kosten und Übersendungsgefahr.
§ 8 Haftung
8.1 Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte Waren beim Verwender bzw. bei dessen Kunden entstehen. Der Lieferant haftet unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Der Lieferant stellt den Verwender ferner von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen den Verwender geltend machen. Der Lieferant stellt den Verwender außerdem von Produkthaftpflichtansprüchen frei.
8.3 Der Lieferant haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Folgeschäden, die durch seine Produkte verursacht werden. Jegliche Einschränkungen der Haftung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgeschlossen.
§ 9 Geheimhaltungspflicht
9.1 Die Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsbehelfe, die den Bestellungen beigefügt sind, bzw. vom Lieferanten im Auftrage des Verwenders angefertigt werden, sind Eigentum des Verwenders und dürfen nur für dessen Aufträge verwendet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Urheberrechte sowie das Know?How und Patentrechte an diesen Gegenständen für den Verwender vertraulich zu halten und ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verwenders Dritte nicht in Kenntnis zu setzen.
9.2 Diese Gegenstände sind bei Auftragsabwicklung unaufgefordert an den Verwender zurückzugeben, sofern sie nicht aufgrund gesonderter Vereinbarung beim Lieferanten zur Erfüllung weiterer Aufträge verbleiben sollen.
§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der in der Bestellung des Verwenders angeführte Bestimmungsort.
10.2 Es wird für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für Bad Oeynhausen sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
§ 11 Anwendbares Recht
Diese Einkaufsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des internationalen einheitlichen Kaufrechts (UN-Kaufrechtsabkommen).
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingung unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die den wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmung bleibt davon unberührt.
12.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingung mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein oder werden, so gilt das unter § 12 Abs. 1 beschriebene Verfahren.
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